Statuten
Statuten FDP.Die Liberalen Küsnacht
I. Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Küsnacht“ besteht eine Ortsgruppe der Partei FDP.Die Liberalen, nachfolgend Ortspartei genannt. Sie ist ein Glied der Bezirkspartei Meilen und eine Ortsgruppe der Zürcher Kantonalpartei.
Sie bezweckt die Sammlung von in der politischen Gemeinde Küsnacht wohnhaften schweizerischen und ausländischen Staatsbürgern, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft anstreben.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Die Mitgliedschaft kann von Einwohnern der Gemeinde ab vollendetem 18. Altersjahr nachgesucht werden. Über die Aufnahme befindet der Vorstand abschliessend und ohne Angabe von Gründen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auch Mitglieder mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde aufnehmen. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich per Brief oder per E-Mail anzuzeigen unter Zustellung der Statuten.
Zur Wahrung besonderer Interessen können durch Beschluss der Parteiversammlung Untergruppen gegründet werden. Statuten und Reglemente der Untergruppen sind von der Parteiversammlung zu genehmigen.
Art. 3
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Brief oder per E-Mail an den Präsidenten. Bei Wegzug aus der politischen Gemeinde Küsnacht erlischt die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regel beschliessen.
Durch Vorstandsbeschluss können Mitglieder aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann an die Parteiversammlung rekurriert werden, welche abschliessend entscheidet.
III. Organisation
Art. 4
Die Organe der Ortspartei sind:
a) die Parteiversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 5
Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsrevisoren, wobei die Frauen angemessen vertreten sein müssen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsrevisoren, wobei die Frauen angemessen vertreten sein müssen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Einberufung der Parteiversammlung erfolgt durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren per Brief oder E-Mail von mindestens 20 Parteimitgliedern zur Behandlung von politischen Angelegenheiten und zur Erledigung von Parteigeschäften, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
Im ersten Halbjahr jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt, welcher insbesondere die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren obliegen.
Art. 6
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern. Um die gegenseitige Unabhängigkeit von Partei und Behörden zu gewährleisten und Interessen- bzw. Loyalitätskonflikte zwischen den verschiedenen Funktionen und Aufgaben nach Möglichkeit zu vermeiden, werden vom Volk gewählte FDP-Vertreter in Behörden, die direkte Anträge an die Stimmbürger stellen, nicht in den Vorstand gewählt.
Der Vorstand pflegt einen regelmässigen Kontakt und Gedankenaustausch mit den gewählten Behördenmitgliedern. Mindestens einmal im Jahr führt er eine formelle Aussprache mit sämtlichen Vertretern der Ortspartei in allen von den Stimmbürgern gewählten Gemeindebehörden durch (Behördenkonferenz).
Zu den Vorstandssitzungen werden nach Bedarf mit beratender Stimme eingeladen:
a) die in Küsnacht wohnhaften Mitglieder der FDP.Die Liberalen in Exekutiven und Legislativen von Bund und Kanton Zürich;
b) folgende Behördenmitglieder der Ortspartei:
- die Gemeinderäte
- die Präsidenten oder ein anderes Mitglied der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission
c) ein Vertreter aus dem Vorstand der für Küsnacht zuständigen Sektion der Jungfreisinnigen.
Der Vorstand führt die Partei und vertritt sie nach aussen. Er konstituiert sich selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellen des jährlichen Tätigkeitsprogramms
- Anordnung von Versammlungen und ParteiveranstaltungenVorbereitung von Wahlen und Abstimmungen zuhanden der Parteiversammlung, Durchführung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
- Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlungen zu Gemeindegeschäften, bei denen aufgrund früherer parteiinterner Beschlüsse oder Grundsatzdiskussionen die Parteimeinung klar erscheint oder bei denen aufgrund der zeitlichen Umstände eine Abstimmungsempfehlung vorgezogen werden muss
- Mitgliederwerbung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Administrative Leitung der Partei
- Wahl von Delegierten der Ortspartei bei Bezirk und Kanton für eine Amtsdauer von zwei Jahren und Regelung der Stellvertretung.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Begehren von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, allenfalls mit Stichentscheid des Präsidenten.
IV. Rechnungswesen
Art. 7
Die finanziellen Aufwendungen der Ortspartei werden aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen bestritten. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Parteivermögen.
Zwei von der Parteiversammlung gewählte Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen dem Vorstand Bericht und Antrag zuhanden der Parteiversammlung. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Statutenänderungen
Art. 8
Die Statuten können jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Parteiversammlung abgeändert werden, sofern die betreffenden Anträge vom Vorstand vorberaten und mit der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben worden sind.
VI. Auflösung
Art. 9
Die Auflösung der Ortspartei kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder in einer Parteiversammlung beschlossen werden. Dieses Traktandum ist in der betreffenden Einladung mit eingeschriebenem Brief ausdrücklich zu erwähnen.
Im Falle einer Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen bei der Kantonalpartei zuhanden einer späteren Neugründung einer Ortspartei Küsnacht zu hinterlegen.
Revidiert an der Parteiversammlung vom 14. März 2016
In Kraft getreten am 1. Juni 2016
FDP.Die Liberalen Küsnacht
Leo den Hartog
Präsident
Anmerkung: Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe beziehen sich immer auf die weibliche und die männliche Form.